Der Sportbetrieb ist nur eingeschränkt möglich. Fitnessstudios, Tanzstudios und ähnliche Einrichtungen müssen bis zum Ablauf des 10. Januar 2021 geschlossen bleiben. Die kontaktfreie Sportausübung ist nur allein, mit Angehörigen des eigenen Haushalts, Ehe- bzw. Lebenspartner:innen oder mit einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt erlaubt, sofern der Mindestabstand eingehalten wird. In folgenden Fällen gilt diese Regel nicht:
Für Kinder von bis zu 12 Jahren, sofern sie in festen Gruppen im Freien trainieren. In diesem Fall darf die Gruppe bis zu 10 Teilnehmer:innen zuzüglich einer betreuenden Person zählen. Sofern geschlossene Räume betroffen sind, besteht die Pflicht zur Erstellung einer Anwesenheitsdokumentation.
Für Bundes- und Landeskaderathlet:innen, Sportler:innen in Profiligen und Berufssportler:innen.
Für die Ausübung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport oder Funktionstraining. Auch hier gilt die Personenobergrenze von 10 Teilnehmenden zuzüglich einer betreuenden Person.
Der sportliche Wettkampfbetrieb in der Bundesliga, den internationalen Ligen und vergleichbaren Wettkampfsystemen ist erlaubt, sofern er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauer:innen sind nicht zugelassen.
Schwimmbäder und Eisbahnen
Hallen- und Schwimmbäder dürfen den Betrieb nur für die Nutzung durch Bundes- und Landeskaderathleten sowie für den Sportunterricht von Schulen oder in der Berufsbildung öffnen. Frei- und Strandbäder müssen geschlossen bleiben. Eisbahnen und Eislaufhallen dürfen ebenfalls nicht für den Publikumsverkehr öffnen.
Zoos und Gärten
Tierpark und Zoo dürfen öffnen. Das Aquarium und die Tierhäuser müssen geschlossen bleiben.
Die Parks und Gärten der Hauptstadt können unter Einhaltung der Mindestabstands-Regelungen besucht werden. Bei Überfüllung können die Parkanlagen geräumt werden. Der Aufenthalt in öffentlichen Parks und Anlagen ist nur allein, mit Angehörigen des eigenen und maximal eines weiteren Haushalts gestattet. Dabei darf die Gruppengröße von fünf Personen nicht überschritten werden – Kinder bis 12 Jahren werden hierbei nicht mitgezählt.
Spielplätze sind geöffnet. Es gelten allerdings weiterhin die Abstands- und Hygieneregeln.
Diese Bestimmungen gehen auf die Verordnung zur Neufassung der Berliner Vorschriften zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zurück.
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